Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Oktober 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern (B2B). Anbieter: BLITZFUCHS, Markus Kropp, Industriestraße 7–9, 91632 Wieseth.
AGB als PDF herunterladenVorherige Fassung (Stand 01/2026, PDF)
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen BLITZFUCHS – Markus Kropp (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(5) Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Einzelauftrag bzw. Auftragsbestätigung, Rahmenvertrag, Angebot, diese AGB.
2. Vertragsgegenstand, Einsatz von Subunternehmern
(1) Gegenstand des Vertrages sind insbesondere Leistungen im Bereich Visual Merchandising, Logistik, Montage, Distribution, Konfektionierung, Verpackung, Lagerung sowie projektbezogene Zusatzleistungen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder Rahmenvertrag.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer einzusetzen, insbesondere Partner des BLITZFUCHS Network. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
3. Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2) Ein Vertrag kommt durch Beauftragung oder Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail, Bestellung/PO) oder durch tatsächliche Ausführung der Leistung zustande.
4. Leistungserbringung und Teilleistungen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen in Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(2) Teilleistungen können jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Leistung gilt mit Lieferung, Durchführung oder Übergabe an den Auftraggeber bzw. an einen vom Auftraggeber benannten Dritten als erbracht.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Einsatzorte, insbesondere Filialen, zum vereinbarten Termin zugänglich sind, das Personal vor Ort über den Einsatz informiert ist und eine weisungsbefugte Ansprechperson erreichbar ist.
(2) Vom Auftraggeber oder von Dritten beizustellende Waren, Module, Materialien und Informationen sind rechtzeitig, vollständig und in einwandfreiem Zustand am vereinbarten Ort bereitzustellen. Erforderliche Stromanschlüsse sowie Arbeits- und Abstellflächen stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung.
(3) Die Rücknahme und Entsorgung von Altmodulen, Altmaterial und Verpackungen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist, und wird gesondert vergütet.
(4) Mehraufwand und Verzögerungen, die auf einer Verletzung dieser Mitwirkungspflichten beruhen, gehen zulasten des Auftraggebers und werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen des Auftragnehmers berechnet.
6. Terminänderungen, Stornierung und Leerfahrten
(1) Verschiebt oder storniert der Auftraggeber einen bestätigten Einsatz, kann der Auftragnehmer folgende Pauschalen der vereinbarten Vergütung des betroffenen Einsatzes berechnen: bei Absage ab 5 Werktagen vor dem Termin keine Kosten; bei weniger als 5 Werktagen 25 %; bei weniger als 48 Stunden 50 %; bei weniger als 24 Stunden oder am Einsatztag 100 %.
(2) Kann ein Einsatz aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise durchgeführt werden (z. B. Einsatzort geschlossen, kein Zugang, Material fehlt), behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für diesen Einsatz. Ein erforderlicher Folgeeinsatz wird gesondert vergütet.
(3) Wartezeiten vor Ort von mehr als 30 Minuten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, werden nach Aufwand berechnet.
(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
7. Abnahme
(1) Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, erfolgt sie durch Abzeichnung des Einsatzberichts durch den Auftraggeber oder durch das Personal am Einsatzort; eine digitale Abzeichnung (z. B. im BLITZFUCHS HUB) genügt.
(2) Die Leistung gilt außerdem als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung den Einsatzbericht mit Fotodokumentation übermittelt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Der Auftragnehmer weist im Einsatzbericht auf diese Folge hin.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
8. Mängelansprüche
(1) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Leistungserbringung, in Textform und möglichst mit Fotos anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB bleibt unberührt.
(2) Bei Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme bzw. Leistungserbringung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Übernahme einer Garantie, bei Bauwerken sowie in den Fällen der §§ 445a, 445b und 478 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen.
(4) Reisekosten, Übernachtungen und Spesen sowie Zuschläge für Einsätze an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) werden gesondert berechnet, soweit sie nicht im Angebot enthalten sind.
(5) Bei Rahmenverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten kann der Auftragnehmer die Preise mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen angemessen anpassen, soweit sich maßgebliche Kosten (insbesondere gesetzlicher Mindestlohn, Lohn-, Kraftstoff-, Energie- oder Mietkosten) nachweislich verändert haben. Kostensenkungen werden in gleicher Weise weitergegeben. Übersteigt die Erhöhung 5 % innerhalb von 12 Monaten, kann der Auftraggeber den Rahmenvertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
10. Einwendungen und Zurückbehaltungsrechte
(1) Einwendungen gegen Rechnungen sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang in Textform geltend zu machen.
(2) Erhebt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt die Rechnung als genehmigt. Der Auftragnehmer weist in der Rechnung auf diese Folge besonders hin. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung bleiben unberührt.
(3) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche wegen Mängeln oder aus demselben Vertragsverhältnis.
11. Forderungsabtretung (Factoring)
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
(2) Der Auftraggeber stimmt der Abtretung der Forderungen ausdrücklich zu.
(3) Ein Abtretungsverbot wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Der Auftragnehmer darf die zur Abtretung und Forderungsverwaltung erforderlichen Vertrags- und Rechnungsdaten an den Erwerber der Forderung weitergeben.
12. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren, Module oder sonstige Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln.
(3) Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nutzen, einbauen oder weiterveräußern. Er tritt bereits jetzt die ihm daraus gegen Dritte entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
(5) Der Auftragnehmer gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
13. Lagerleistungen
(1) Für Lagerleistungen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über das Lagergeschäft (§§ 467 ff. HGB), soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Lagergeld, Handling und Mindestlaufzeit ergeben sich aus dem Angebot oder Rahmenvertrag. Ist nichts vereinbart, kann der Lagervertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Der Auftraggeber teilt vor der Einlagerung Art, Menge, Wert und besondere Eigenschaften der Ware mit, insbesondere Gefahrgut (z. B. alkoholhaltige Parfums, Aerosole), Temperaturempfindlichkeit und Mindesthaltbarkeit.
(4) Eine Versicherung der eingelagerten Ware (z. B. gegen Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl) erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers.
(5) Nach Vertragsende hat der Auftraggeber die Ware innerhalb von 4 Wochen abzurufen. Danach kann der Auftragnehmer weiteres Lagergeld zu den zuletzt vereinbarten Sätzen berechnen.
(6) Das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters (§ 475b HGB) bleibt unberührt.
14. Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die einer Vertragspartei die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen diese, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Pandemien, Cyberangriffe, Energie- oder Lieferengpässe, erhebliche Verkehrsstörungen, Naturereignisse sowie sonstige von der betroffenen Vertragspartei nicht zu vertretende Umstände.
(3) Dauert die Behinderung länger als 8 Wochen, kann jede Vertragspartei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
15. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Rahmen übernommener Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
16. Vertraulichkeit, Fotodokumentation und Referenzen
(1) Die Vertragsparteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten nicht öffentlichen Informationen vertraulich, insbesondere Planungen, Produktneuheiten, Launch-Termine, Preise und Filialdaten.
(2) Der Auftragnehmer dokumentiert Einsätze fotografisch, soweit dies vereinbart oder zur Leistungs- und Abnahmedokumentation erforderlich ist. Die Fotos werden nur zu diesen Zwecken verwendet und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Personen werden nach Möglichkeit nicht erkennbar abgebildet.
(3) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber mit Namen und Logo sowie mit allgemeinen Projektangaben als Referenz nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht. Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 sind davon ausgenommen.
(4) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Vertragsparteien eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
17. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers in Wieseth, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
18. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Textform; eine E-Mail genügt. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.